Allgemeinde Beförderungsbedingungen Hochries-Bergbahn GmbH_022026194 KB
ALLGEMEINE BEFÖRDERUNGSBEDINGUNGEN DER HOCHRIES – BERGBAHN GMBH
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die durch Aushang und Internet bekannt gemachten Allgemeinen Beförderungsbedingungen sind Bestandteil des Beförderungsvertrages und gelten für die Beförderung von Personen und Sachen im Seilbahnverkehr und beim Aufenthalt auf dem Seilbahngelände der Hochries-Bergbahn GmbH. Zum Bahngelände gehören die die Fahrzeuge der jeweiligen Seilbahn, die Seilbahntrassen, Seilbahnstationen, Fahrgastbereitstellungs- und Warteräume, Bahnsteige und deren Zu- und Abgänge sowie die Außenbereiche der jeweiligen Tal- und Bergstation. Des Weiteren gehören zum Geltungsbereich die für Nutzer gesperrten Betriebs- und Technikräume der Seilbahnstationen.
(2) Soweit für Wanderwege, Klettersteige, Abfahrtsstrecken usw. eine Haftung der Bahn nach den Grundsätzen der Verkehrssicherungspflicht oder aus anderen Gründen besteht, wird auf § 9 Abs. 2 verwiesen. Über deren Benutzung entscheidet der Benutzer eigenverantwortlich in freier Einschätzung seiner persönlichen Befähigung; auf die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen sowie auf international anerkannte Verhaltensregeln (z.B. FIS-Verhaltensregeln für Skifahrer und Snowboarder) wird hingewiesen. Wegekennzeichnungen und Fluchtwegkennzeichnungen sind im eigenen Interesse zu beachten.
§ 2 Ordnung und Sicherheit
(1) Allgemein gültige Bestimmungen (Sesselbahn und Kabinenbahn)
1. Hinweisschilder und Nutzungsbedingungen zur Regelung des Verhaltens der Fahrgäste sind verbindlich und unaufgefordert zu befolgen.
2. Vom Bahnpersonal gegebene Anweisungen zur Durchführung des Betriebes, zur Aufrechterhaltung von Ruhe, Sicherheit und Ordnung innerhalb des Geltungsbereiches der Bahnanlagen und im Beförderungsverkehr ist unverzüglich Folge zu leisten.
3. Sofern das Bahnpersonal keine abweichende Anordnung trifft, ist es nicht gestattet:
a) die Bahnanlage und die Räume in den Stationen, die nicht bestimmungsgemäß der Allgemeinheit oder den Fahrgästen geöffnet sind, zu betreten.
b) die Anlagen, die Betriebseinrichtung und die Fahrzeuge zu beschädigen oder zu verunreinigen, Hindernisse zu schaffen, die Bahnen oder Fahrzeuge unbefugt in Bewegung zu setzen, die dem Betrieb oder der Verhütung von Unfällen dienenden Einrichtungen zu betätigen, andere betriebsstörende oder betriebsgefährdende Handlungen vorzunehmen oder die Stützen zu besteigen.
c) an anderen als dazu bestimmten Stellen und als der dazu bestimmten Seite der Fahrzeuge ein- und auszusteigen.
d) die Fahrzeuge auch im Falle einer Störung – außerhalb der Stationen zu verlassen.
e) auf dem Bahngelände und während der Beförderung zu rauchen, offenes Feuer zu entfachen, sowie leicht brennbare bzw. leicht entzündliche Stoffe mitzuführen.
f) Gegenstände außerhalb der Fahrfahrzeuge herauszuhalten, während der Fahrt Gegenstände wegzuwerfen sowie sich von den Stützen der Anlage abzustoßen.
4. Nach Beendigung der Fahrt sind die Beförderungsfahrzeuge sowie Ausstiegsstellen in der angezeigten Richtung zügig zu verlassen.
5. Mitgeführtes Sportgerät und Gepäck darf nicht die Sicherheit der Fahrgäste gefährden.
6. Bei Unfällen oder besonderen Vorkommnissen ist unverzüglich Meldung (max. binnen 24 Stunden) an das Betriebspersonal zu erstatten. Verzögert gemeldete Vorkommnisse werden nicht mehr berücksichtigt.
7. Mit dem Kauf einer Fahrkarte stimmt der Gast den allgemeinen Beförderungsbedingungen der Hochries-Bergbahn GmbH vollumfänglich zu.
8. Die Hochries-Bergbahn GmbH behält sich die Öffnung bzw. die Betriebseinstellung der Anlagen aus betrieblichen Gründen vor.
(2) Bestimmungen für die Beförderung mit Kabinenbahnen
Sofern das Öffnen oder Schließen der Türen in Kabinenbahnen nicht automatisch erfolgt, dürfen Türen in Kabinenbahnen und auf den Einstiegsplattformen nur durch das Betriebspersonal oder auf besondere Anweisung geöffnet werden.
Dies gilt insbesondere für den Fall von Betriebsstörungen.
(3) Bestimmungen für die Beförderung mit Sesselbahnen
1. Das mutwillige Schaukeln mit und in den Fahrzeugen in Längs- und Querrichtung, sich hinauslehnen, aufstehen sowie das Platzwechseln während der Fahrt sind verboten.
2. Kinder unter 1,25 m dürfen Sesselbahnen nur benutzen, wenn sie in Begleitung einer Aufsichtsperson befördert werden. Die Aufsichtsperson muss in der Lage und bereit sein, den Kindern, mit denen sie auf einem Sessel fährt, die erforderliche Hilfestellung zu leisten, insbesondere bei der Handhabung des Schließbügels. Außerdem hat die Aufsichtsperson die Aufgabe zu beurteilen, ob ein Kind fähig ist, eine Sesselbahn zu benutzen und sich entsprechend zu verhalten. Die Aufsichtsperson muss dem Kind die Regeln zur Benutzung einer Sesselbahn und die erforderlichen Verhaltensweisen – auch bei Stillstand der Bahn – erklären.
3. Ein einziges Kleinkind darf auf dem Schoß einer Aufsichtsperson befördert werden, wenn sich der Schließbügel noch richtig schließen lässt. In diesem Fall darf die Aufsichtsperson keine weiteren Kinder unter 1,25 m begleiten.
4. Die Beförderung von Kindern in Gruppen kann einer speziellen Regelung vorbehalten bleiben.
§ 3 Beförderung von Personen
(1) Der Fahrgast hat Anspruch auf Beförderung, soweit nach dem (z. B. Bayerischen Eisenbahn- und Seilbahn-) Gesetz oder sonstigen Vorschriften eine Beförderungspflicht besteht und die Beförderung mit den vorhandenen Anlagen möglich und zulässig ist. § 8 bleibt unberührt.
Die Beförderung erfolgt im Rahmen eines Vertrages zwischen dem Betreiber und dem Fahrgast (bzw. seines gesetzlichen Vertreters) der durch den Fahrausweis dokumentiert wird.
Die allgemeinen Beförderungsbedingungen sind ein Bestandteil des Vertrages; der Fahrgast verpflichtet sich diese einzuhalten. Die Gültigkeit der Beförderungsbedingungen beginnt mit dem Betreten und endet mit dem Verlassen des Geltungsbereiches.
(2) Die Beförderungszeiten werden durch Aushang bekannt gemacht. Besondere Vereinbarungen bleiben unberührt. Achtung: bei besonderen Witterungsbedingungen (z.B. Sturm) können die Fahrbetriebszeiten durch den Betreiber angepasst werden. Personen, welche die Seilbahn nutzen, muss es geistig und körperlich möglich sein (ggf. mit Unterstützung), die Seilbahnanlage bestimmungsgemäß zu nutzen. Nutzer oder stellvertretend deren Begleitpersonen haben sich vor der Nutzung der Seilbahn (Seilbahn und Betriebsgelände) über die Nutzungsbedingungen, insbesondere über die Nutzung der erforderlichen Voraussetzungen selbstständig zu informieren.
(3) Auf begründetes Verlangen von Fahrgästen mit Behinderung werden die Fahrzeuge zum Ein- und Aussteigen angehalten oder wird ihre Geschwindigkeit herabgesetzt. Personen bei denen begründete Bedenken bestehen (Evakuierungsfähigkeit), kann die Beförderung verweigert werden. Bedenken können sich auch durch die Anzahl und Konstitution der bereits die Seilbahnanlage nutzenden Gäste. begründen. Eine Gewähr für die Eignung der Anlage zur Beförderung von Fahrgästen mit Mobilitätseinschränkungen wird nicht übernommen. Die Beförderung von in der Mobilität eingeschränkter Personen obliegt dem Ermessen des Betriebspersonals. Die Hochries-Bergbahn GmbH übernimmt keine Haftung für Schäden, die aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen des Fahrgastes verursacht werden.
(4) Die Mitnahme von Kinderwagen ist nur insoweit gestattet als dadurch keine unzumutbaren Belastungen und keine Gefahren für Personen, Sachen oder die Bahn entstehen.
§ 4 Beförderung von Sachen
(1) Ein Anspruch auf Beförderung von Sachen besteht nicht. Die Mitnahme von Tieren, Handgepäck und Sportgeräten usw. ist nur insoweit gestattet, als dadurch keine unzumutbaren Belastungen und keine Gefahren für Personen, Sachen oder die Bahn entstehen. Sportgeräte sind – soweit vorhanden – in den dafür bestimmten Haltevorrichtungen unterzubringen. Bei der Beanspruchung zusätzlichen Fahrgastraumes kann die Bahn hierfür Zusatzentgelte verlangen.
(2) Die Mitnahme von Schusswaffen, explosionsfähigen (z.B. Gaskartuschen, Feuerwerkskörper), leicht entzündbaren oder ätzenden Stoffen, ist verboten, es sei denn, dass sie von Personen in Ausübung hoheitlicher Aufgaben oder von Jagdberechtigten mitgeführt werden. Für jeglichen Schadensfall aus der Mitführung dieser Gegenstände tragen Sie selbst oder Ihre Dienstherren die uneingeschränkte Haftung.
(3) Das Betriebspersonal entscheidet im Einzelfall, ob Sachen zur Beförderung zugelassen werden.
§ 5 Ausschluss von Beförderung / Entzug des Fahrausweises
(1) Von der Beförderung können Personen ausgeschlossen werden und von den Anlagen und Einrichtungen der Hochries-Bergbahn GmbH verwiesen werden
1. die gegen geltende Rechtsvorschriften und die Beförderungsbedingungen verstoßen oder die Anweisungen des Bahnpersonals nicht befolgen. Die den im Interesse von Sicherheit und Ordnung getroffenen Anordnungen des Unternehmens oder des Betriebspersonals nicht entsprechen.
2. die durch eigenes Fehlverhalten – auch beim Anstellen – für Fahrgäste eine unzumutbare Belästigung darstellen, den Betriebsablauf erheblich stören oder den Betrieb in unzumutbarer Weise schädigen.
3. die durch ihren Zustand oder ihr Verhalten die Sicherheit und Ordnung gefährden oder zu öffentlichem Ärgernis Anlass geben, die unter dem Einfluss alkoholischer Getränke oder anderen berauschender Mittel stehen bzw. betrunkenen oder berauschten Eindruck machen.
4. die sich ohne gültigen Fahrausweis oder mit einer auf eine andere Person ausgestellte Fahrberechtigung befördern lassen.
5. die mit ansteckenden bzw. ekelerregenden Krankheiten behaftet sind oder den Anstand verletzen.
Personen, die Gewaltbereitschaft zeigen oder Gewalt ausüben
Personen, die Waffen im Sinne des Waffengesetzes mitführen,
(2) Der Fahrausweis kann Personen zeitweise oder auf Dauer entzogen werden,
1. die die Sicherheit der Seilbahnanlagen gefährden.
2. die Verbote, Gebote und Hinweise missachten.
3. durch Missachtung der geltenden Regeln Dritte gefährden oder verletzen.
4. den Anweisungen des Seilbahnpersonales nicht nachkommen.
(3) Neben dem Entzug des Fahrausweises bleibt eine Anzeige im Straf- oder Bußgeldverfahren vorbehalten. Der Unternehmer kann von seinem Hausrecht Gebrauch machen und für all seine Anlagen, Gebäude und seine Grundstücke ein Hausverbot erteilen.
§ 6 Fahrpreise und Fahrausweise
(1) Die Benutzung der Anlagen ist nur Personen gestattet, für die ein Fahrausweis gelöst ist. Der Fahrgast ist verpflichtet, auf Verlangen den Fahrausweis an der Zugangskontrolle ordnungsgemäß zu entwerten, sowie auf Verlangen zur Prüfung vorzulegen und diesen bestimmungsgemäß bei sich zu tragen.
(2) Der Fahrausweis ist grundsätzlich nicht übertragbar. Ausnahmen bestimmt der Tarif.
(3) Für Inhaber von persönlichen Zeitfahrausweisen besteht Ausweispflicht. Kinder und Jugendliche müssen sich über ihr Alter ausweisen, sofern das Alter nicht aufgrund der Körpergröße einwandfrei festgestellt werden kann. Anspruch auf ermäßigte Fahrpreise für Gruppen besteht nur, wenn diese geschlossen angereist sind und geschlossen bezahlen. Gruppen die erst am Ort der Beförderung zusammengestellt werden, können als solche nicht anerkannt werden. In Zweifelsfällen haben die Fahrgäste die Voraussetzung für eine Ermäßigung des Fahrpreises nachzuweisen
(4) Die Fahrpreise werden durch Aushang in den Stationen bekannt gegeben.
(5) Bei nicht oder nur teilweiser Benutzung eines Fahrausweises wird auf Antrag und in begründeten Einzelfällen gegen Rückgabe des nicht oder nur teilweise entwerteten Fahrausweises ein Ausgleich gewährt. Anträge sind unverzüglich bei der Verwaltung der Bahn zu stellen, wobei die Gründe vom Antragsteller nachzuweisen sind.
(6) Bei Verlust des Fahrausweises wird im Grundsatz kein Ausgleich gewährt.
§ 7 Erhöhtes Beförderungsentgelt
(1) Ein Fahrgast ist zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgeltes verpflichtet, wenn er
1. sich keinen gültigen Fahrausweis beschafft hat.
2. sich einen gültigen Fahrausweis beschafft hat, diesen jedoch bei einer Überprüfung nicht vorzeigen kann.
3. den Fahrausweis nicht oder nicht unverzüglich beim Durchschreiten der Sperre oder Kontrolle entwertet hat oder entwerten ließ.
4. den Fahrausweis auf Verlangen nicht zur Überprüfung vorlegt.
5. widerrechtlich einen Fahrausweis benutzt, oder mit einem gefälschten Fahrausweis angetroffen wird. Eine Anzeige im Straf- oder Bußgeldverfahren bleibt vorbehalten. Die Vorschriften unter den Nummern 1 und 3 werden nicht angewendet, wenn das Beschaffen oder die Entwertung des Fahrausweises aus Gründen unterblieben ist, die der Fahrgast nicht zu vertreten hat.
(2) Das erhöhte Beförderungsentgelt des Abs. 1 beträgt das 3-fache des für diese Beförderung vorgesehenen Fahrpreises, mindestens jedoch 50,00 Euro.
(3) Das erhöhte Beförderungsentgelt ermäßigt sich im Falle von Abs. 1 Nr. 2 auf einen Zuschlag von 10,00 Euro, wenn der Fahrgast innerhalb einer Woche ab dem Feststellungstag der Bahn gegenüber nachweist, dass er im Zeitpunkt der Feststellung Inhaber eines gültigen Fahrausweises war.
(4) Etwaige weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
Beförderung von Tieren:
Hunde werden nur gegen Entrichtung eines Beförderungsentgelts ??? und unter Aufsicht einer hierzu geeigneten Person und in der Seilbahn angeleint befördert. Hunde, die Mitreisende gefährden können, müssen einen Maulkorb tragen. Im Zweifel entscheidet ein Betriebspersonal über die Maulkorbpflicht und die Mitnahme von Hunden. Blindenführhunde, die einen Blinden begleiten sind zur Beförderung stets zugelassen und in der Seilbahn auch von der Maulkorbpflicht ausgenommen. Für Blindenführhunde ist kein Beförderungsentgelt zu entrichten. Für Schäden, die durch mitgeführte Tiere verursacht werden, haften Tierhalter oder Tierhüter.
§ 8 Entbindung von der Beförderungspflicht
Ereignisse höherer Gewalt, z.B. Witterungsverhältnisse, sowie Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen oder unvorhersehbare Umstände, die die Sicherheit des Fahrbetriebes beeinträchtigen können, lassen die Beförderungspflicht um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit verschieben oder wegen nicht behebbaren oder nicht zeitgerechten Behebungen entfallen.
§ 9 Haftung und Schadenersatz
(1) Die Bahn haftet nach den jeweils gültigen unabdingbaren gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Im Übrigen haftet die Bahn nur für Verschulden, wenn ihr, den gesetzlichen Vertretern, den leitenden Angestellten oder den Erfüllungsgehilfen (einschl. Hilfskräften) Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Dies gilt nicht, wenn Leben, Körper oder Gesundheit des Geschädigten betroffen sind.
(3) Alle nicht ausdrücklich erwähnten Ansprüche – insbesondere auch wegen Versäumnis von Zug- und Busanschlüssen – sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
§ 10 Videoüberwachung und Datenschutz
Eine Erhebung, Verarbeitung, Speicherung und Nutzung personenbezogener Daten des Fahrgastes erfolgt unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
Zur Gewährleistung der Sicherheit der Fahrgäste und des Seilbahnbetriebs, sowie zur Vermeidung missbräuchlicher Nutzung von Fahrausweisen werden die Zugangsbereiche auch zeitweise mit einer Videoanlage überwacht. Dies wird durch Hinweisschilder erkennbar gemacht. Der Fahrgast ist mit der Videoüberwachung und der Aufzeichnung von Bildern einverstanden. Die Aufzeichnung erfolgt ausschließlich zur Wahrung des Hausrechts und der betrieblichen Sicherheitsinteressen. Die Daten werden unverzüglich gelöscht, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind. Die einschlägigen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes werden eingehalten.
§ 11 Verjährung
Die Verjährungsfrist bemisst sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
§ 12 Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort ist der Sitz der Bahn.
(2) Gerichtsstand für alle Klagen gegen die Bahn ist der Sitz der Bahn.
§ 13 Teilnichtigkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Beförderungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein, so bleiben die übrigen Vorschriften verbindlich.
Ergänzung der Beförderungsbedingungen:
A) Für die Wintersaison gilt:
• Am Hochriesgipfel sind bei entsprechender Schneelage keine markierten und gesicherten Wege vorhanden – ALPINE GEFAHREN – entsprechendes Schuhwerk und Bekleidung ist erforderlich.
• Vom Hochriesgipfel führen keine markierten und gesicherten Skiabfahrten. ALPINE GEFAHREN
• Von der Mittelstation führen bei entsprechender Schneelage keine markierten und gesicherten Fußwege zur Talstation.
• Von der Mittelstation führt keine markierte und gesicherte Rodelbahn zur Talstation.
• Das Begehen und Befahren der Bodenverbandstraße (Talstation – Mittelstation) erfolgt auf eigene Gefahr. (Auf § 1 (§) wird verwiesen.
B) Transport von Hängegleitern und Gleitschirmsäcken mit der Sessel- und Kabinenbahn:
Der Transport von Hängegleitern und Gleitschirmsäcken mit den Anlagen der Hochriesbahn, insbesondere das Ein- und Aussteigen an der Sesselbahn, der eigenhändige Transport dieser Sportgeräte, das Be-, Ver- und Entladen dieser Sportgeräte, das Besteigen der Be- und Entladeeinrichtungen geschieht ausnahmslos auf eigene Gefahr, und unter Ausschluss jeglicher Haftung seitens der Hochriesbahn, dies gilt auch für etwaige Beschädigungen an den zu trans-portierenden Fluggeräten sowie Ansprüchen Dritter. Das Lagern von Fluggeräten auf dem Bergbahngelände ist nicht gestattet.
C) Transport von Fahrrädern mit der Sesselbahn:
Der Transport von Fahrrädern mit der Sesselbahn erfolgt ausnahmslos auf eigene Gefahr; die Hochries-Bergbahn GmbH haftet nicht für Beschädigung von Fahrrädern, die beim Transport eintreten. Die Fahrgäste haften für den einwandfreien Zustand zum Transport und für eine geeignete Aufhängung der Fahrräder. Die Aufhängung von Fahrrädern an den Sesseln der Sesselbahn obliegt grundsätzlich dem Fahrgast.
E-Bikes werden unter nachfolgenden Bedingungen befördert:
Der Eigentümer (Nutzer) des E-Bikes verpflichtet sich, folgende Kontrollen vor der Fahrt mit der Seilbahn durchzuführen:
- Fester Sitz des Akkus vorhanden
- Keine offensichtlichen erkennbaren Schäden am Akku (z.B. das Gehäuse hat sich nicht „aufgebläht, > keine Risse, etc.)
- Keine Defekte an den elektrischen Leitungen, Kabel und Anschlüsse
- Der Akku ist nicht überhitzt
Das Befahren der Dritten gehörenden Bodenverbandsstraße (Talstation – Mittelstation) und der von Dritten gewerblich betriebenen sogenannten Mountainbike-Strecke erfolgt ebenfalls auf eigene Gefahr; aus der Beförderung von Radfahrern und den Transport von Fahrrädern können bei Unfällen bei der Abfahrt auf den vorbezeichneten Strecken keine wie auch immer gearteten Ansprüche gegen die Hochries-Bergbahn GmbH hergeleitet werden.